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Der Bernhard-Reiseblog
Für Reisen mit einem sicheren Gefühl
Vereinsreisen sind eine großartige Möglichkeit, die Geselligkeit im Verein zu stärken, während man der liebsten Tätigkeit nachgeht. Doch Vorsicht! Bereits hier lauert der erste Fehler auf Sie.
Dient eine Vereinsreise nämlich nicht ausschließlich dem Vereinszweck, so kann es passieren, dass Ihr Verein sich schnell zum Reiseveranstalter wandelt. Die Folge: Steuerliche Belastung, zusätzliche Haftung und im schlimmsten Fall der Verlust der Gemeinnützigkeit.
Damit Sie Ihre nächste Vereinsreise unbesorgt genießen, zeigen wir Ihnen, wie Sie die 8 häufigsten Fehler bei Vereinsreisen vermeiden können.
Inhaltsverzeichnis
Fehler 1: Unbewusst zum Reiseveranstalter werden
Fehler 2: Vereinsmitglieder zuzahlen lassen
Fehler 3: Reiseversicherungen vergessen
Fehler 4: Der Versicherungstarif ist nicht individuell auf den Verein zugeschnitten
Fehler 5: Informationspflicht und Hinweispflicht wird nicht eingehalten
Fehler 6: Es wird kein Sicherungsschein an die Reiseteilnehmer ausgehändigt
Fehler 7: Mitnahme Dritter nicht als durchlaufende Posten markiert
Fehler 8: Zuschüsse an Mitglieder übersteigen die Höchstgrenze
Bei Vereinsreisen wird grundsätzlich zwischen 3 verschiedenen Reisetypen unterschieden.
Dient die Vereinsreise ausschließlich dem Vereinszweck (Beispiel: Trainingslager bei einem Sportverein) und wurde diese angemessen für das Finanzamt protokolliert, kommen keine weiteren Probleme auf Sie zu.
Dies ändert sich, wenn Sie bei der Vereinsreise bereits 2 reisetypische Leistungen abdecken (Transfer, Übernachtung, Programmangebot etc.). In diesem Fall wird Ihre Vereinsreise dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet.
Der Verein oder sogar der Vorstand gilt dann gemäß Reisevertragsrecht (§§ 651 a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) als Pauschalreiseveranstalter. Dasselbe gilt, wenn Ihr Reise von vornherein vom Vereinszweck abweicht.
Problematisch ist das Ganze aus 3 Gründen:
Planen Sie also eine Vereinsreise, die nicht dem Vereinszweck dient, wollen jedoch gleichzeitig das Risiko umgehen, so ist es besser auf einen externen Reiseveranstalter zurückgreifen (mehr zum Thema).
Zuzahlungen (Kosten für Hotel, Bahn, Verpflegung) der Vereinsmitglieder können unter Umständen ebenfalls dazu führen, dass sie als Reiseveranstalter eingestuft werden. Am besten umgehen Sie dies, indem Sie die Reiseteilnehmer erst nach der Reise zahlen lassen oder die Kosten umgehend abrechnen.
Vereine sind juristische Personen und als solche haften Sie für die Schäden Ihrer Vereinsmitglieder. Wird also ein Sachschaden durch ein Vereinsmitglied verursacht, sagt eines der Mitglieder im letzten Moment die Reise ab oder kommt jemand aufgrund eines Unfalls ins Krankenhaus, sitzen Sie als Verein selbst auf den Kosten.
Besonders teuer wird das, wenn es sich um eine Auslandsreise handelt, denn hier greifen die gängigen Versicherungen aus Deutschland nicht mehr länger. In unseren Versicherungen für Vereine und Verbände haben wir alle essenziellen Versicherungen für eine Vereinsreise in einem Sachpaket für Sie gebündelt. Hierzu zählen:
Wollen Sie die Reise dann doch selbständig planen und sind bereit, die Verantwortung als Reiseveranstalter auf sich zu nehmen, sollten Sie sich zudem über eine Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung absichern.
Diese deckt die zusätzlichen Kosten bei Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden ab. Darüber hinaus können Sie mit einer Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung abgesehen vom Verein auch ehrenamtliche Mitarbeiter und Hilfspersonen mitversichern (mehr dazu).
Sie sollten Ihre Versicherung stets Ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend anpassen. So lohnt es sich manchmal, das Risiko selbst zu tragen, während in anderen Fällen eine Versicherung goldwert ist.
Zudem sollten Sie überzeugt von den Konditionen sein, bevor Sie eine Versicherung abschließen. Damit Sie schnell und einfach den passenden Tarif finden, haben wir einen Tarifrechner für Sie eingerichtet.
Sind Sie als Reiseveranstalter einer Vereinsreise aktiv, so stehen Sie in der Informationspflicht und Hinweispflicht. Konkret heißt das, dass Sie den Reiseteilnehmern folgende Informationen zur Vereinsreise bereitstellen müssen:
Übernehmen Sie letzten Endes doch die Rolle des Reiseveranstalters, so müssen Sie sicher gehen, dass die Reiseteilnehmer im Falle der Insolvenz den Preis ganz oder teilweise erstattet bekommen.
Auch für Aufwendungen, die für die Rückreise entstehen, müssen Sie als Reiseveranstalter aufkommen. In diesem Sinne sind Sie verpflichtet, eine Reiseinsolvenzversicherung abzuschließen und den Sicherungsschein an die Reiseteilnehmer auszuhändigen.
Erfüllen Sie jedoch folgende Kriterien, so sind Sie gemäß § 651 k Abs. 6 BGB als Gelegenheitsveranstalter von dieser Regel ausgenommen:
Dritte, das heißt Mitreisende, die keine Vereinsmitglieder sind, müssen stets als durchlaufende Posten markiert werden. Ansonsten könnte eine Umsatzsteuer fällig werden.
Wenn Sie als Verein einen Teil der Reisekosten für Ihre Vereinsmitglieder übernehmen wollen, so dürfen Sie jedes Mitglied mit maximal 60 Euro im Jahr unterstützen.
Der Grund: es handelt sich hierbei um unentgeltliche Zuwendungen, die gemäß Lohnsteuerrecht nur bis zu einer gewissen Grenze zulässig sind. Übersteigen Sie die 60 Euro Grenze, können Sie potenziell Ihre Gemeinnützigkeit verspielen.
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