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Incoming Krankenversicherung
Schon ab 0,99 € pro Tag / Person
Bernhard Reiseversicherungsmakler
Die Incoming-Krankenversicherung für Schengen-Visa bietet umfassenden medizinischen Schutz für Aufenthalte in allen Schengen-Staaten – ideal für Besucher aus dem Ausland.

Bestens abgesichert in Deutschland & Europa
Die Incoming-Krankenversicherung erfüllt die Versicherungsanforderungen für Schengen-Visa und schützt ausländische Besucher während ihres Aufenthalts in Deutschland und im Schengen-Raum. Zusätzlich erhalten Versicherte eine Bestätigung zum Versicherungsschutz, die von Botschaften, Konsulaten und Grenzstationen anerkannt wird. Ab 0,99 € pro Tag bietet sie umfangreichen Krankenversicherungsschutz – inkl. Rückführung – und ist bequem digital verwaltbar.
Die Versicherung ist sinnvoll, weil:
Was beinhaltet die Incoming-Krankenversicherung?
Die Incoming-Krankenversicherung ist ideal für internationale Besucher – rechtssicher, umfassend und benutzerfreundlich. Diese vier Leistungen sind besonders wichtig:
Überblick der Leistungen
Die Reisekrankenversicherung für ein Schengen-Visa (bis zu 1 Jahr) beinhaltet folgende Leistungen:
Die Incoming-Krankenversicherung bietet Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle. Sie gewährt bei einem im Schengen-Raum eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für unaufschiebbare erforderliche Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen (nur am jeweiligen ausländischen Aufenthaltsort).
Weitere wichtige Informationen und Leistungen unserer Incoming-Versicherungen:
| Für wen ist diese Versicherung: | Versicherungsfähig sind grundsätzlich Personen bis zum vollendeten 75. Lebensjahr. Das Aufnahmealter ist vom gewählten Tarif abhängig und kann daher abweichen |
| Zeitraum: | Der Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein genannten Zeitraum, jedoch längstens bis zu 365 Tage für nicht beruflich bedingte Auslandsreisen |
| Versicherungsbeginn: | Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor Zahlung des Beitrages |
| Auszahlung: | Die Einzelreise-Krankenversicherung ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Rechnungsanschriften vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht sind. Alle Belege müssen den Namen des Behandlers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten |
| Versicherungsende: | Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - jeweils mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes bzw. des Versicherungsverhältnisses oder mit Beendigung des Rücktransportes spätestens jedoch mit dem Ende der Versicherung |
Versicherungsbedingungen für die Incoming-Krankenversicherung
► Informationsblatt Auslandskrankenversicherung
Hinweis: Rechtsverbindlich sind alleine die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.
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FAQ
Eine Schengen-Versicherung muss drei Voraussetzungen erfüllen:
Unsere Incoming-Krankenversicherung erfüllt diese Anforderungen vollständig und wird von Botschaften und Konsulaten als Nachweis anerkannt.
Expats, die länger als 12 Monate im Schengen-Raum bleiben, brauchen für Ihren Aufenthalt eine Expats-Reiseversicherung.
Nein, wenn Ihre Versicherung aus Ihrem Heimatland die Anforderungen erfüllt und von der Visastelle anerkannt wird, brauchen Sie keine zusätzliche Schengen-Visum-Versicherung.
Änderungen Ihrer Reisedaten können Sie ganz einfach in unserem Kundenkonto Online ändern oder anpassen.
Besteht eine Visumspflicht für den Besucher, ist es ebenfalls erforderlich, dass dieser für seinen gesamten Aufenthalt eine gültige Versicherung vorweisen kann.
Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Bei Einreise nach Deutschland ist ein Abschluss bis zu 10 Tage nach Ankunft möglich. Der Schutz beginnt frühestens nach Zahlung der Prämie.
Der Schutz gilt für den im Vertrag vereinbarten Zeitraum, maximal 365 Tage. Falls eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, verlängert sich die Leistungspflicht um bis zu 90 Tage.
Versicherbar sind Personen bis zum vollendeten 75. Lebensjahr (abhängig vom gewählten Tarif).
Nicht erstattet werden u. a.:
Erstattet werden schmerzstillende Behandlungen, einfache Füllungen sowie Reparaturen von Zahnersatz – bis max. 500 € pro Versicherungszeitraum.
Die Versicherung übernimmt entweder die Überführung ins Heimatland oder eine Bestattung am Sterbeort – bis zu 25.000 €.
Reisetipps

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