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Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Bedingungen und Leistungen bei Reiseversicherungen

Wir haben diese FAQ-Seite nach Häufigkeit der Anfragen und Wichtigkeit der Themen zusammengestellt.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf wenn Sie weitere Fragen haben oder uns eine Anregung oder Ergänzung zu dieser Seite mitteilen möchten.


Antrags-Stellung, Bearbeitung und Rechtliches:

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags und wann kann ich mit dem Erhalt der Versicherungsbestätigung rechnen?

Die Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt zeitnah, meist am gleichen Tag.
Im Anschluss senden wir Ihnen kurzfristig die Versicherungsbestätigung zu Ihrer Reiseversicherung per E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass sämtliche persönliche Daten im Antrag korrekt ausgefüllt sind.
Sollten Sie dringlich die Versicherungsbestätigung für eine Behörde (Ausländeramt/Uni) benötigen, vermerken Sie dieses bitte in Ihrem Antragsformular. Wir übersenden Ihnen gerne noch am gleichen Tag die Versicherungsbestätigung an Ihre Kontaktdaten.

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit der Annahme des Antrages und wenn Sie die Vertragsbestimmungen einschl. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen  nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 und 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Der Widerruf ist zu richten an den Versicherer über BERNHARD Reiseversicherungsmakler GmbH, Mühlweg 2b, 82054 Sauerlach, Telefax +49(0)81 04 89 17 35, E-Mail info@bernhard-reise.com.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Falle einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe der entsprechenden Tagesprämie multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Die Höhe der zu zahlenden Prämie entnehmen Sie bitte dem Antrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Prämie erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.


Zahlungsabwicklung:

Beitragszahlung / Prämie

Die Prämie für Ihre Versicherung ist ein Einmalbeitrag der mit Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit fällig wird  und in einem Betrag zu zahlen ist. Der Einmalbeitrag setzt sich aus der Vertragslaufzeit (Anzahl der Tage/Monate) und dem gewählten Tarif zusammen. Die derzeit gültige Versicherungssteuer ist enthalten.

Lastschriftermächtigung mit Beitragsstundung / Bankeinzug

Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung erklärt sich der Versicherer einverstanden, den Einmalbeitrag zum Teil zu stunden. Mit Vertragsbeginn wird der erste Teilbetrag vom Konto eingezogen. Die folgenden Teilbeträge werden monatlich vom Konto eingezogen. Die Höhe der Teilbeträge entspricht dem ausgewählten Tarif für einen Monat.

Überweisung

Bei Überweisung ist der Einmalbeitrag mit Versicherungsbeginn für die gesamte Laufzeit im Voraus fällig. Ihre Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn Sie zu Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit erfolgt/eingegangen ist.

Zahlung per Kreditkarte

Sie können mit folgenden Kreditkarten bezahlen:
Mastercard / Visa / American Express

Bei Zahlung per Kreditkarte ist der Einmalbeitrag mit Versicherungsbeginn für die gesamte Laufzeit im Voraus fällig. Ihre Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn Sie zu Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit erfolgt/eingegangen ist.

Versicherungsschutz besteht nur für die Zeit, für die Zahlungen geleistet wurden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die rechtzeitige Beitragszahlung, am besten per Einzugsermächtigung oder Kreditkarte.

Ist der einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind die Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

Wie kann ich meine Versicherungsbeiträge bezahlen, wenn ich zunächst noch kein Bankkonto in Deutschland habe?

Sie können per Kreditkarte, per Überweisung oder Bareinzahlung zahlen.


Abrechnung und Leistung:

Wie erfolgt die Abrechnung von Arztrechnungen?

Sie sind für die Begleichung der Rechnung verantwortlich.
Folgende Unterlagen / Angaben benötigen wir für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen:

  • Original-Arztrechnung (per Post)
  • Original-Rezept
  • Name und Vorname
  • Versicherungsnummer
  • Ihre vollständige Bankverbindung (für die Erstattung der Arztrechnung)

Die Erstattung der Arztrechnung erfolgt direkt an Sie

Bitte beachten Sie: Rezepte können erst nach Eingang der Arztrechnung abgerechnet werden – dies kann manchmal dauern, da Sie das Rezept direkt erhalten, der Arzt aber unter Umständen die Rechnung erst am Quartalsende erstellt. Der Arzt sollte die Diagnose auf seiner Rechnung vermerken.

Ist eine Selbstbeteiligung in jedem Behandlungsfall zu zahlen?

Nein, es kommt auf den von Ihnen gewählten Tarif an.
Jedoch gibt es in bestimmten Fällen, wie z.B. bei Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Hilfsmittel oder dem Rücktransport ins Heimatland auch Höchstbegrenzungen.

Gibt es Leistungen, die nicht mit versichert sind?

Bitte lesen Sie diesbezüglich die Versicherungsbedingungen genau durch und nehmen bei Nachfragen oder Unsicherheiten Kontakt zu uns auf.
Ausnahmen im Versicherungsschutz sind z.B.:

  • Krankheiten und Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise erfolgt ist, sowie für Behandlungen, bei denen feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden müssten und Behandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die bereits vor Vertragsbeginn bestanden haben
  • jede Art von Vorsorgeuntersuchungen, Kontrolluntersuchungen oder Impfungen 
  • Untersuchungen für die Ausstellung von Bescheinigungen und Gutachten zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung
  • Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen
  • Behandlungen von Krankheiten, die durch vorsätzliche körperliche Schädigung entstehen
  • Zahnersatz
  • Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen des Versicherers

Gibt es eine "Wartezeit" vor Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung?

In der Regel gibt es keine Wartezeit. Sie haben mit Abschluss Ihrer Auslandskrankenversicherung sofortigen Schutz und Anspruch auf Leistung.

Wie lange kann ich Belege zur Erstattung einreichen?

Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Auslandskrankenversicherung müssen die Belege bei Ihrem Versicherer eingereicht sein.


Auslandsversicherung:

Wenn ich mich für eine Auslandsversicherung entschieden habe, reicht ein Online-Abschluss aus oder muss ich noch einen Originalantrag anschließend ausfüllen?

Es ist ausreichend und auch rechtlich bindend, wenn Sie uns online Ihren Antrag auf Auslandsversicherung übermitteln.

Wie kann ich beim Ausländeramt meine Krankenversicherung nachweisen?

Nach Abschluss einer Krankenversicherung erhalten Sie von uns eine Versicherungsbestätigung. In der Regel ist es vollkommen ausreichend, eine Kopie davon beim Ausländeramt einzureichen.

Für wie lange soll ich den Versicherungsschutz beantragen?

Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Sie den Versicherungsschutz für die gesamte voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes beantragen

Wenn die Dauer meines Auslandsaufenthaltes noch nicht klar ist, für wie lange soll ich dann Versicherungsschutz beantragen?

In Ihren Antrag auf Reiseversicherung tragen Sie die voraussichtliche Dauer Ihres Aufenthaltes ein. Sollte diese sich verändern, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf per Brief, Fax oder Email, um Ihren Versicherungsvertrag zu verlängern oder schriftlich zu kündigen.

Was mache ich, wenn ich im Ausland erkranke?

Wenn Sie krank sind und einen Arzt aufsuchen müssen, beachten Sie bitte:
Legen Sie die „Arztinformation“ VOR der Behandlung Ihrem Arzt vor.
Die „Arztinformation“ sagen Ihrem Arzt, wie und was er abrechnen darf, wann er vorher Rücksprache halten muss und welche Behandlungen nicht in der Versicherung enthalten sind.

Kann ich eine Auslandskrankenversicherung auch noch abschließen wenn ich schon im Ausland bin?

Nein, der Versicherungsschutz muss vor Ausreise abgeschlossen werden.


Allgemeine Fragen:

Besonderheit Zahnarzt-Behandlung

Bitte beachten Sie: Sinn und Zweck dieser Versicherung ist es, den Schmerz zu stillen bzw. den Zahn zu versorgen/erhalten. Versichert ist ausschließlich die Beseitigung akuter, neu aufgetretener Schmerzen (Notfallbehandlung). Bitte beachten Sie die Höchstbegrenzungen je Tarif.

Was müssen Sie beachten, wenn ein stationärer Krankenhaus-Aufenthalt erforderlich wird?

Bitte nehmen Sie auch hier die „Arztinformation“ und Ihre Versicherungsnummer (aus der Versicherungsbestätigung) mit. Das Krankenhaus wird einen Kostenübernahme-Antrag an die BERNHARD Reiseversicherungsmakler GmbH / den Versicherer schicken.
Bei einer stationären Krankenhaus-Aufnahme informieren Sie uns bitte umgehend – spätestens am nächsten Werktag. Sollten Sie selbst dazu nicht in der Lage sein, genügt es, wenn eine Person Ihres Vertrauens oder das Krankenhaus selbst sich mit uns in Verbindung setzt.
Dies ist erforderlich, damit wir den Versicherungsfall schnellstmöglich prüfen können, um für Sie jedes Kostenrisiko zu vermeiden. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Versicherer  und dem behandelnden Krankenhaus – ohne Vorleistung durch Sie.

Was mache ich nach einem Unfall?

Nach einem Unfall sollten Sie so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen. Bitte melden Sie den Unfall anschließend umgehend. – Hat ein Unfall den Tod zur Folge, so ist die BERNHARD Reiseversicherungsmakler GmbH / der Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu informieren.

Wie verhalte ich mich bei einem Haftpflichtschaden?

Bitte kein Schuldanerkenntnis abgeben!
Bitte stellen Sie immer klar, dass Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Versicherung kein Schuldanerkenntnis abgeben oder Zahlungen zusagen/leisten dürfen. Die Prüfung, ob ein Verschulden Ihrerseits vorliegt, erfolgt ausschließlich durch den Versicherer. Er regelt alles Erforderliche direkt mit dem Geschädigten für Sie.
Bitte melden Sie uns daher einen Haftpflichtschaden umgehend.

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