Wann zahlt die Reiseversicherung nicht? – Die 12 häufigsten Ausschlüsse einfach erklärt

Reiseversicherungen sind ein absolutes Must-have für jeden Urlaub. Sie schützen Dich bei medizinischen Notfällen im Ausland, der plötzlichen Stornierung einer Reise oder dem Verlust des Gepäcks.
Doch obwohl viele Versicherte denken, der Schutz sei grenzenlos, sind einige Leistungen an spezifische Bedingungen geknüpft oder sogar explizit ausgeschlossen.
Versicherer leisten nämlich nur, wenn ein Ereignis unerwartet eintritt, im Versicherungsschutz enthalten ist und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es daher entscheidend, die Grenzen der eigenen Police zu kennen.
Damit Du Deinen nächsten Trip sorgenfrei genießen kannst, stellen wir Dir in diesem Artikel die 12 wichtigsten Ausschlüsse vor, auf die Du Deine Reiseversicherung prüfen solltest.
Inhaltsverzeichnis:
1. Was bedeutet der Begriff „Ausschluss“ bei Reiseversicherungen?
2. Die 12 wichtigsten Ausschlüsse im Überblick
5. Fazit
1. Was bedeutet der Begriff „Ausschluss“ bei Reiseversicherungen?
Der Begriff Ausschluss bezeichnet Sachverhalte oder Risiken, für die kein Versicherungsschutz besteht, selbst wenn eine Reiseversicherung abgeschlossen wurde.
Sie dienen dazu:
Kalkulierbare oder vorhersehbare Risiken auszunehmen
Missbrauch zu vermeiden
Prämien bezahlbar zu halten
Die genaue Ausgestaltung und der Umfang der Ausschlüsse variieren dabei je nach Versicherer und Tarif.
2. Die 12 wichtigsten Ausschlüsse im Überblick

Ausschluss 1: Vertragsverletzungen (Täuschung, Vorsatz und Arglist)
Der gängigste Ausschluss bei Reiseversicherungen ist die Vertragsverletzung. Im Versicherungsrecht wird dabei zwischen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit unterschieden.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person den Versicherer arglistig täuscht oder den Schaden vorsätzlich herbeiführt.
Arglistige Täuschung liegt vor, wenn bei Vertragsschluss oder im Schadenfall bewusst falsche Angaben gemacht werden, um eine Leistung zu erhalten, die ansonsten nicht zustehen würde. Ein typisches Beispiel ist das Verschweigen von relevanten Risikofakten oder die Falschdarstellung von Tatsachen.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden umfassen hingegen Situationen, in denen eine Person absichtlich einen Schaden verursacht, etwa durch bewusstes Fehlverhalten oder mutwillige Zerstörung von Eigentum.
Ausschluss 2: Außergewöhnliche Ereignisse (Krieg, politische Ereignisse, Kernenergie und Pandemien)
Ebenso schließen die meisten Policen außergewöhnliche Ausnahmesituationen aus. Gemeint sind Risiken, die außerhalb normaler Schadensfälle liegen und daher schwer kalkulierbar sind. In vielen Tarifen entfällt der Versicherungsschutz etwa bei krisenhaften politischen Ereignissen.
Dazu zählen:
Kriege und kriegsähnliche Ereignisse
Innere Unruhen (z. B. Bürgerkriege, Streik, Aufstände)
Massive Störungen der öffentlichen Ordnung
Aber auch Schäden, die durch staatliche Eingriffe wie Beschlagnahmung oder Entziehung verursacht werden, sind üblicherweise ausgeschlossen. Kein Schutz besteht in der Regel zudem, wenn die versicherte Person aktiv an Gewalttätigkeiten bei öffentlichen Versammlungen oder Kundgebungen teilnimmt.
Darüber hinaus sind auch unvorhersehbare Ereignisse wie kernenergiebedingte Unfälle sowie auch Schäden, die infolge von Epidemien bzw. Pandemien eintreten (z. B. durch Quarantäne, Reisebeschränkungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen), in den meisten Tarifen nicht versichert.
Ausschluss 3: Vorsorgeuntersuchungen und Immunisierungsmaßnahmen
Der Zweck einer Reiseversicherung ist der Schutz vor unvorhergesehenen Ereignissen und akuten Notfällen während der Reise. Sie ist jedoch keine allgemeine Gesundheitsfürsorge für bereits bestehende oder vorhersehbare Probleme. Aus diesem Grund werden präventive Leistungen meist ausgeschlossen.
Dazu zählen insbesondere:
Vorsorgeuntersuchungen: Maßnahmen, die darauf ausgelegt sind, Krankheiten frühzeitig zu erkennen oder zu verhindern, bevor ein Schaden oder Symptome auftreten.
Immunisierungen (z. B. Impfungen): Diese dienen ausschließlich der Vorbeugung von Krankheiten. Da sie keinen akuten Schaden behandeln, sondern ihn verhindern sollen, fallen sie in den präventiven Bereich.
Ausschluss 4: Geplante oder bei Reiseantritt bekannte Behandlungen
Genauso wenig, wie eine Versicherung für präventive Maßnahmen aufkommt, ist sie auch nicht für bereits bekannte oder geplante Behandlungen gedacht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Behandlung der alleinige Grund für die Reise ist.
Typische Ausschlussfälle sind:
Behandlungen für chronische Krankheiten: Sind ausgeschlossen, wenn diese bereits zum Zeitpunkt der Reise diagnostiziert wurden. Nicht ausgeschlossen sind für gewöhnlich Behandlungen für chronische Erkrankungen, die während der Reise erstmals festgestellt werden.
Kur-, Sanatoriums- und Rehabilitationsmaßnahmen: Diese dienen der Genesung oder Linderung eines bekannten Leidens und sind damit per Definition geplante Behandlungen. Die Ausnahme ist die Anschlussreha nach einem Akutereignis. Dieser Fall kann je nach Versicherer eingeschlossen sein, erfordert allerdings eine Vorabgenehmigung.
Entziehungsmaßnahmen: Eine solche Maßnahme wird bewusst und geplant zur Behandlung einer bekannten Abhängigkeit unternommen. Sie ist damit ein klassisches Beispiel für eine geplante Behandlung, die oft sogar der Hauptreisezweck ist.
Kosten für Hilfsmittel: Hilfsmittel wie Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen oder Prothesen sind für einen dauerhaft bekannten Zustand vorgesehen (z. B. Sehschwäche). Ihre Anschaffung oder Anpassung gilt als planbare Folge eines bekannten Gesundheitszustands und wird deshalb in den meisten Policen ausgeschlossen.

Ausschluss 5: Psychische Reaktionen
Ein weiterer klassischer Ausschluss bei Reiseversicherungen sind Behandlungen für psychische Erkrankungen, die als Reaktion auf traumatische Ereignisse während der Reise resultieren (z. B. Terroranschläge, Flugzeug- oder Busunglücke, Elementarereignisse).
Ebenso sind bei Reisen in Anspruch genommene psychotherapeutische oder psychoanalytische Behandlungen normalerweise ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie medizinisch notwendig erscheinen. Dazu gehören im Übrigen auch Verfahren wie Hypnose oder autogenes Training.
Der Grund: Traumatische Großereignisse sind zwar tragisch, aber die daraus folgenden psychologischen Folgen statistisch kaum kalkulierbar. Solche Ereignisse fallen somit aus dem Rahmen einer gewöhnlichen Reisekrankenversicherung.
Ausschluss 6: Alkohol- und Drogeneinfluss
Wie bereits in Punkt 1 erwähnt, sind Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, nicht durch die Reiseversicherung abgedeckt. Die Versicherung schützt vor unvorhergesehenen Schicksalsschlägen, nicht jedoch vor Konsequenzen, die auf einer bewussten Entscheidung mit klar absehbaren Gefahren beruhen.
Dieses Prinzip gilt auch für Unfälle und akute Erkrankungen, die unmittelbar durch den Konsum von Suchtmitteln wie Alkohol, Drogen oder nicht ärztlich verordneten Medikamenten verursacht werden. Schadensfälle infolge von Alkohol- und Drogeneinfluss sind daher in nahezu allen Versicherungsverträgen ausgeschlossen.
Im Regelfall betrifft das auch stationäre oder ambulante Entzugs- und Entwöhnungsmaßnahmen, die der Überwindung einer Alkohol- oder Drogensucht dienen.

Ausschluss 7: Schwangerschaft und Geburt
Schwangerschaft und Geburt fallen in den Bereich der regulären Gesundheitsversorgung. In den meisten Reiseversicherungen werden sie demnach als planbare oder vorhersehbare Leistungen gehandhabt.
Eine Schwangerschaft ist also nur dann versichert, wenn sie bei Beginn der Versicherung noch nicht bestand.
Das bedeutet, falls die Schwangerschaft bereits vor Vertragsabschluss bekannt war, wird sie in der Regel nicht nachträglich abgedeckt. Untersuchungen, Behandlungen, Schwangerschaftsabbrüche, Komplikationen und Entbindungen während der Reise sind somit nicht versichert.
Auch Kosten, die durch die Behandlung des Neugeborenen entstehen, sind dann meist ausgeschlossen. Das betrifft zum Beispiel medizinische Behandlungen des Kindes, stationäre Aufenthalte oder Notfallbehandlungen nach der Geburt. Allerdings gibt es häufig die Möglichkeit, die Reiseversicherung, um eine Zusatzversicherung zu erweitern, die Schwangerschaft und Geburt miteinschließt.
Ausschluss 8: Beruflich Bedingte Behandlungen im Ausland
Der Reiseversicherungsschutz ist primär auf private Freizeitreisen ausgerichtet. Bei beruflich veranlassten Reisen gelten hingegen andere Risiken, weshalb diese häufig von der Police ausgenommen sind.
Der Schutz entfällt folglich bei allen medizinischen Behandlungen, die bei einer beruflichen Auslandsreise durchgeführt werden, wie bei Geschäftsreisen, Arbeitseinsätzen sowie Unfällen während der Arbeitszeit und auf dem Arbeitsweg.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Sofern bestimmte Reiseformen explizit im Vertrag genehmigt sind, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Standardmäßig betrifft das die Folgenden:
Incentive-Reisen
Work and Travel (mit Working-Holiday-Visum)
Reisen als Gastdozent
Ausschluss 9: Zahnbehandlungen (über schmerzstillende Maßnahmen hinaus)
Zahnbehandlungen werden von den meisten Versicherern nur in begrenztem Umfang übernommen. In der Regel sind lediglich schmerzstillende Eingriffe sowie Reparaturen von Zahnersatz oder Provisorien versichert und das auch nur bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.
Zahnbehandlungen, die über reine schmerzstillende Maßnahmen hinausgehen, erfordern hingegen eine Zahnzusatzversicherung.
Dazu gehören insbesondere:
Stiftzähne
Einlagefüllungen
Überkronungen
Kieferorthopädie
Prophylaxe
Aufbissschienen
Funktionsanalytische bzw. -therapeutische Leistungen
Implantologische Zahnleistungen

Ausschluss 10: Behandlungen durch nahe Angehörige
Obwohl es auf den ersten Blick praktisch erscheint, sich von einem verwandten Arzt behandeln zu lassen, sind Heilbehandlungen durch nahe Angehörige (z. B. Ehepartner, Eltern, Kinder oder eine Person, mit der die versicherte Person zusammenlebt) in den meisten Fällen nicht versichert.
Der Grund ist ganz einfach: Der Großteil der Tarife schließt ausschließlich professionelle medizinische Leistungen ab, die von unabhängigen Ärzten oder Therapeuten erbracht werden.
Erstattet werden können in diesem Fall höchstens die Sachkosten, für Verbandsmaterial, Medikamente, Einmalhandschuhe oder andere Verbrauchsmaterialien. Diese müssen jedoch durch Quittungen oder Rechnungen nachgewiesen werden und im Tarif vorgesehen sein.
Ausschluss 11: Vorrang anderer Leistungsträger
Haben Dritte, wie die gesetzliche Krankenversicherung, andere Versicherer oder Sozialleistungsträger bereits Leistungen für den Schadensfall erbracht oder sind dazu verpflichtet, so greift das sogenannte Leistungsprimat.
Der private Versicherer ist demzufolge nachrangig und zahlt nur, sofern die Leistungen anderer Leistungsträger nicht ausreichen. Er übernimmt außerdem ausschließlich den Restbetrag, der für eine notwendige Behandlung übrigbleibt.
In der Praxis prüfen Versicherer dabei zunächst, welche Leistungen bereits durch Dritte erbracht wurden und rechnet diese an. Auf diese Weise umgehen sie eine Überkompensation, die das Versicherungsprinzip verletzen würde.
Ausschluss 12: Kürzung bei auffällig überhöhten Kosten
Zuletzt können Versicherungsleistungen ausgeschlossen oder gekürzt werden, wenn eine Behandlung nicht dem medizinisch notwendigen Standard entspricht oder überhöhte Kosten verursacht.
In diesem Zusammenhang prüft der Versicherer, ob die Behandlung in Art, Umfang und Kosten dem entspricht, was aus medizinischer Sicht erforderlich und üblich ist. Hierzu arbeiten sie mit medizinischen Gutachtern und orientieren sich an Behandlungsrichtlinien und Kostenkatalogen.
Wenn die Behandlung über das medizinisch notwendige Maß hinausgeht, etwa durch unnötige Zusatzleistungen oder überteuerte Therapien, kann die Erstattung reduziert oder abgelehnt werden.
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3. Typische Praxisbeispiele
Fallbeispiel 1: Geplante Operation im Ausland
Frau Becker buchte im Frühjahr 2025 eine Reise nach Polen, um dort eine orthopädische Knie-Operation durchführen zu lassen. Die Behandlung war der alleinige Grund für die Reise und wurde bereits Monate vorher in der ausländischen Klinik organisiert.
Kurz vor der Abreise erhielt Frau Becker jedoch neue Beschwerden an derselben Stelle, die sie an der Reiseteilnahme hinderten. Auf ärztlichen Rat stornierte sie die Reise und machte die hohen Stornokosten über ihre Reiserücktrittsversicherung geltend. Die Versicherung weigerte sich jedoch, weil eine geplante medizinische Behandlung im Ausland bereits bei Reisebuchung existierte.
Fallbeispiel 2: Unfall während beruflicher Auslandsreise
Herr Weber reiste für ein Projekt-Meeting von zwei Wochen beruflich in die Schweiz. Nach Feierabend entschied er sich zu einer Freizeitwanderung mit Kollegen in den Bergen. Dabei rutschte er aus und zog sich einen komplizierten Knöchelbruch zu, der operiert werden musste.
Seine Auslandskrankenversicherung lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Reise sei primär geschäftlich veranlasst gewesen. Dabei seien Unfälle im Zusammenhang mit beruflichen Aktivitäten in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Die Versicherung argumentierte, dass auch die Freizeitaktivität im Rahmen der geschäftlichen Reise lag und deshalb der Unfall nicht versichert sei.
Fallbeispiel 3: Reiseabbruch durch behördliche Maßnahmen
Familie Schmidt war mit zwei Kindern auf einem Sommerurlaub in Spanien. Während des Aufenthalts verhängte die örtliche Wasserbehörde nach einem Chemieunfall in der Nähe eine akute Nutzungssperre für Strände und Pools sowie eine vorübergehende Einschränkung touristischer Angebote.
Die Familie entschied sich daraufhin, den Urlaub abzubrechen und bereits bezahlte Hotelnächte sowie den Rückflug vorzuverlegen.
Die Reiseabbruchversicherung verweigerte jedoch die Erstattung der zusätzlichen Rückreisekosten und der nicht genutzten Hotelübernachtungen, da der Abbruch auf einer behördlichen Maßnahme beruhte, die nicht ausdrücklich versichert war.
4. So erkennst Du gute Tarife
Preis-Leistung: Klar, ein günstiger Tarif ist attraktiv, doch am Ende zählt nicht nur der Preis, sondern vor allem das Leistungsprofil. Wichtig ist, dass die Versicherung exakt auf Deine Reise und die damit verbundenen Risiken abgestimmt ist.
Eindeutige Definitionen: Ein guter Tarif zeichnet sich durch eindeutige Begriffe aus. Wichtig ist, dass Du genau verstehst, was versichert ist und was nicht. Das klingt banal, ist aber entscheidend, damit Du im Ernstfall nicht vor Auslegungsfragen stehst.
Transparente Ausschlüsse: Ausschlüsse sollten klar formuliert und positioniert sein. Ein schlechtes Zeichen ist hingegen, wenn sie im Kleingedruckten versteckt stehen.
Rücktransport-Kriterien: Die Frage nach dem Rücktransport muss eindeutig geregelt sein. Du solltest genau wissen, unter welchen Bedingungen ein Rücktransport möglich ist und wer darüber entscheidet, damit es im Ernstfall nicht zu Streitigkeiten oder Verzögerungen kommt.
Klare Obliegenheiten: Auch Deine Obliegenheiten, das sind die Pflichten, die Du im Schadenfall beachten musst, sollten klar und deutlich festgehalten werden (z. B. wie Du Belege einreichen oder die Reise stornieren musst). Je verständlicher diese Regeln sind, desto besser.
5. Fazit
Reiseversicherungen bieten Schutz vor vielen unvorhergesehenen Risiken während der Reise. Allerdings sind nicht alle Ereignisse abgedeckt. Die Ausschlüsse definieren, welche Sachverhalte oder Risiken nicht versichert sind, selbst wenn eine Police abgeschlossen wurde.
Wie wir oben aufgezeigt haben, gibt es hier zwar einige typische Fälle, die konkreten Ausschlüsse variieren aber je nach Versicherer und Tarif. Bevor Du eine Reiseversicherung abschließt, solltest Du deshalb sorgfältig die Versicherungsbedingungen der Versicherungsanbieter prüfen, insbesondere die Ausschlüsse, und einen Vergleich verschiedener Anbieter durchführen.
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